Rechtliches
Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungs- und
Dienstverträge, in denen wir uns zu einer Lieferung oder Leistung verpflichten, einschließlich
unserer Beratungen und für unsere Angebote. Für Verträge über die Erbringung von
technischen Services (insbes. Inspektion, Wartung und Instandsetzung) wird insbesondere
auf XI verwiesen, sowie für solche über die Überlassung von (ggf. embedded) Software auf XII.
Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde
Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Inhalt:
I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen
III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen
IV. Eigentumsvorbehalt
V. Gefahrenübergang, Versicherung
VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware
VII. Produktqualität, Mängelhaftung, Schadensminimierungspflicht des Kunden
(„Notfallplan“)
VIII Allgemeine Haftung
IX. Warenkennzeichnung
X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen
XI. Verträge über die Erbringung technischer Services
XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere
Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.
Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und
sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der
Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
2. Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn sie
nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.
3. Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands am benannten Bestimmungsort (DAP,
Deliver-ed At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), wenn
nichts anderes vereinbart ist.
4. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand am Bestimmungsort entladebereit bereitgestellt wurde, oder,
falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat,
bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Die Frist
beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferoder
Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden
Vertragspflichten voraus.
5. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die
Erfül-lung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben.
„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran
hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag
zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar
war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht
in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw.
Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Krieg, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer,
Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei
Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die
Partei, die sich auf einen Fall von höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere
Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon
Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten
Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen
1. Bei Lieferungen innerhalb Deutschland mit Incoterm DAP tragen wir die
Verpackungskosten. Soweit abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden,
richtet sich die Kostenlast der Versand – und Verpackungskosten nach dieser
Vereinbarung. Bei der Anlieferung unserer Pro-dukte wird kein sofortiger Tausch von
Paletten stattfinden; alle Paletten gehen in das Eigentum des Kunden über. Eventuell
seitens des Kunden gewünschte Rückgaben der EURO-Paletten, Rahmen und Träger
können bei unserem internen PCO - Pallet Coordinating Office - über pal-lets@
grundfos.com angemeldet werden. Das Team organisiert die kostenfreie Abholung
und den Rücktransport. Einwegpaletten werden nicht abgeholt und verbleiben beim
Kunden.
Grundfos Bedingungen für
Lieferungen und Leistungen 2. Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z. B. Ausstellung oder Bearbeitung
von Ex-portpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder
Kennzeichnung, sowie Lagerhaltung werden gesondert berechnet, sofern diese
Leistungen nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferbedingung sind.
III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten oder bei
Preisvereinbarungen in Rahmenverträgen, wenn zwischen dem Abschluss des
Rahmenvertrages und der Lieferung auf seiner Basis mehr als vier Monate liegen,
öffentliche Abgaben oder Gebühren, wie Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut ändern
oder sich die tariflichen oder gesetzliche Lohnvorgaben oder Materialkosten erhöhen
und sich diese Änderungen auf unsere ursprüngliche Preiskalkulation auswirken, sind
wir berechtigt, angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen
vorzunehmen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich auf maximal 15% des
vereinbarten Kaufpreises.
2. Preise verstehen sich als Nettobeträge; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist
hinzuzurechnen. Bei Warenkäufen mit einem geringeren Auftragswert als € 500,00
netto Waren-wert fällt eine zu zahlende Kleinmengenzuschlag an. Bei Bestellungen
bzw. Aufträgen für Streckengeschäfte (Lieferungen im Rahmen von Warenkäufen, die
nicht an die Adresse des Auftraggebers gehen) mit einem geringeren Auftragswert
als € 2000,00 Nettowarenwert fällt zusätzlich eine zu zahlende Aufwandspauschale
an. Die aktuelle Höhe des Kleinmengenzuschlags, der Aufwandspauschale und der
Preise für die logistischen Dienstleistungen sind auf www.grundfos.de einsehbar.
Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Bei Banküberweisung oder
Zahlung im Wege der SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit)
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 3%, sofern zum
Zeitpunkt der Zahlung keine älteren fälligen Rechnungen noch offen sind. Maßgebend
ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Ausgenommen vom Skontoabzug
sind Dienst- und Werkleistungen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld
angerechnet.
4. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszins-satz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine
Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung
eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt,
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Einwendungen und Einreden des Kunden blei-ben - mit Ausnahme der Einwendung
der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Wir sind in diesen
Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer
Sicherheit abhängig zu machen. Das Nähere regelt § 321 BGB.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB)
zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte
sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der
Geschäftsverbin-dung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Erfolgt die Zahlung seitens des Kunden an eine gemeinsame Zahlstelle, die den
Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen
vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der
Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit
befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist.
Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Kunden
direkt an uns auszugleichen.
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum
an der neuen beweglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde
das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon
jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet
oder verar-beitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann,
wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung
eines Abtretungsverbotes. Von versuchten oder erfolgten Zugriffen Dritter oder jeder
anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich
zu benachrichtigen und diesen entgegenzutreten.
5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden
Forderun-gen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im
Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist
unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter ent-gegenstehen. Im Falle der
Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in
Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum
entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem
unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer
anderen Sache geworden ist.
6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem
Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer
Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um
insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
V. Gefahrenübergang, Versicherung
Für Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gilt die Sonderregelung in Ziffer XI 1.1. Für Kaufund
Werklieferungsverträge gelten die nachstehenden Regelungen:
1. Lieferung – innerhalb Deutschland – erfolgt am benannten Bestimmungsort (DAP,
Delivered At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), die
Gefahr geht daher auf den Kunden über, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel
entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.
Alle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist.
2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a.
geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhalten durch uns - auf den Kunden über.
3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen
gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich
eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden,
usw.) ist die Beibringung folgen-der Unterlagen durch den Kunden erforderlich:
a. Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn - oder postamtliche
Bescheinigung, Spediteursquittung, usw.), b. Originalfrachtbrief. Transportschäden
sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behal-ten uns vor, die
schadhaften Teile zurückzufordern.
VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware
1. Zur Rücknahme mangelfreier, von uns gekaufter Ware sind wir nicht verpflichtet; sie
steht in unserem freien Ermessen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung im
Einzelfall. Wir be-halten uns vor Abschläge gemäß der Aufstellung unter https://www.
grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh vorzunehmen.
2. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücksendung von Waren – sei dies aufgrund einer
Zustim-mung gemäß vorstehendem Absatz, sei es aufgrund eines gesetzlichen
Anspruchs des Kunden – sind die auf unserer Website unter https://www.
grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh dargestellten
Abwicklungsschritte einzuhalten.
VII. Produktqualität, Mängelhaftung,
Schadensminimierungspflicht des Kunden („Notfall-plan“)
1. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und
Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus
technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität
und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen
handelsüblich sind.
2. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten
Werkes verpflichtet. § 377 HGB gilt entsprechend für Werkverträge. Beanstandungen
wegen offen-sichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden,
wenn sie unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der
Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich geltend
gemacht werden.
3. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor oder bei
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikationsoder
Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund
unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte
Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß oder
Abnutzung (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein
Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schadhafte
Gegenstände zurückzusenden.
4. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, weil ein
Mangel nicht vorliegt, hat der Kunde den uns entstandenen Aufwand entsprechend
den Preisen gemäß Preislisten (s. Ziffer XI 2) zu entgelten, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar.
5. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach
oder liefern Ersatz. Entsprechend unserer gesetzlichen Pflicht tun wir dies innerhalb
einer angemessenen Frist. Verlangt der Kunde ein schnelleres Tätigwerden und
sind wir im Einzelfall dazu bereit, fällt ein „Expressentgelt“ an, über dessen Höhe
wir den Kunden vor Tätigwerden informieren und seine Zustimmung einholen.
Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem
Kunden hat der Kunde uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen.
Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder
an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so hat er zu beachten, dass
er hinsichtlich anfallender Aus- und Einbaukosten bei Vorliegen der Voraussetzungen
nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat
daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer
kostengünstigen Lösung zu suchen. Mit der Zielsetzung, diese Kosten im Rahmen
der Erforderlichkeit zu halten, hat er vor der Beauftragung eines Dritten auch mit
uns Rücksprache zu halten. Soweit sich die Versand- oder andere Kosten dadurch
erhöhen, dass die Ware oder das Werk vom Kunden oder dessen Kunden ins Ausland
verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Kunden. Lassen wir eine uns
gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser
Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen
oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde
vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung
oder macht der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er
die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und
voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor
und ist die Ware für den Kunden ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, deren Mangelhaftigkeit er rügt,
für uns oder den beauftragten Servicetechniker vor Ort an einem zuvor vereinbarten
Termin so zur Überprüfung zugänglich gemacht wird, dass keine Verzögerungen
auftreten und eine gefahrenlose Leistungserfüllung möglich ist. Weiter wird er
uns Strom, Wasser und qualifiziertes Personal zugänglich machen, das uns über
aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden infor-mierten kann. Soweit es aufgrund
von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen
Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Arbeiten vor Ort durch zwei Personen
ausgeführt werden, hat der Kunde dies frühestmöglich mitzuteilen. Ist der Kunde
unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer
Verletzung dieser Mit-wirkungshandlungen, weil entweder der Termin länger dauert
als sonst notwendig oder ein Ersatztermin bzw. ein zusätzlicher Termin erforderlich
wird, hat der Kunde den Zusatzaufwand entsprechend den Preisen gemäß Preislisten
(s. Ziffer XI 2) zu entgelten.
7. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer VIII.
dieser Bedingungen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werklieferverträgen 2
Jahre ab Herstellungsdatum, mindestens aber 1 Jahr ab Lieferung. Bei Werkverträgen
beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme. Die
vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf
einen Mangel der verkauften Sa-che oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht
zurückzuführen sind. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a,
445b BGB) bleiben hiervon unberührt.
9. Dem Kunden obliegt es, einen etwaigen Schaden, der durch einen Mangel der
Ware entsteht, mit den ihm zumutbaren Mitteln so gering wie möglich zu halten.
Insbesondere hat der Kunde, sofern die Ware in einem besonders wichtigen
System eingesetzt wird (Bsp.: Einsatz in einer Heizungsanlage in einem Mietshaus,
Krankenhaus oder Altenpflegeheim; Einsatz in ei-ner Produktionsanlage), einen
Notfallplan aufzustellen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein
Ausfall der Anlage oder eine Störung des Betriebs aufgrund eines Man-gels der Ware
insgesamt verhindert oder zumindest verringert werden kann, insbesondere durch ein
Ersatzsystem oder die Vorhaltung von Ersatzwaren bzw. –teilen.
VIII. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung
- aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter
Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstehen – ge-gen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die
nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.
2. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung
wesentlicher Ver-tragspflichten auch im Fall der einfachen Fahrlässigkeit.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen,
vernünftiger weise voraussehbaren Schaden beschränkt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei
Fehlern des Lieferge-genstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet
wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Be-schaffenheitsgarantie.
5. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB sind insoweit abbedungen,
als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden
Regelungen ausgeschlossen ist.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer
Mitarbeiter, Or-gane und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht
geändert.
IX. Warenkennzeichnung
Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine
Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden
oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis
handelt, sind unzulässig.
X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen
1. Die Ware, Daten und Dienstleistungen können unter die jeweils anwendbaren
Gesetze, Ver-ordnungen, Richtlinien, Vorschriften und Genehmigungen im Hinblick
auf Exportkontrolle und Sanktionen fallen, insbesondere unter die Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 des Rates, die U.S. Export Administration Regulations- und alle
Rechtsvorschriften, die die Vorstehenden ersetzen und/oder ergänzen, und alle
Anordnungen, Gesetzte und Verordnungen, die aufgrund der Vor-stehenden erlassen
worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“).
2. Unsere Leistungserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen],
insbesondere unter Ziffer X. 1. benannte Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften,
entgegenstehen. Falls wir aus diesen Gründen einen bestimmten Auftrag kündigen
oder eine Lieferung aussetzen, haften wir nicht für etwaige nachteilige Folgen wie
etwa Kosten, Schäden, Strafen, etc.
3. Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren, d.h. in Fällen in welcher er Ausführer nach den
ein-schlägigen Gesetzten ist, die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften
der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. Dazu
gehört insbesondere, dass der Kunde weder direkt noch indirekt die Ware (1) an
Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen die in den
Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benannt sind und (2) ohne erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen oder andere rechtswirksame behördliche Genehmigungen
einschließlich der Beachtung der nach den Exportkontroll- und Sanktionsvor-schriften
erforderlichen Formalitäten, liefern wird.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich
• Nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);
• Präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznachweise und (Langzeit-)
Lieferantenerklärungen
• Zolltarifnummer
• deutschen AL-Nummer
• “Export Control Classification Number“ gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EG)
428/2009
• “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“
dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Sofern wir im Einzelfall diesbezügliche
Informationen dem Kunden zur Verfügung stellen, erfolgt dieses ohne Gewähr für
die Richtigkeit der Anga-ben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige
Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten.
5. Sofern der Kunde nach ordnungsgemäßem Erhalt der Ware beabsichtigt, diese in ein
ande-res Land zu versenden (Ausfuhr), übernehmen wir keine Verantwortung oder
Haftung hierfür. Falls eine Ware für die weitere Ausfuhr in den Iran, Sudan, nach
Syrien, Nordkorea oder Kuba bestimmt ist, ist der Kunde verpflichtet, eine spezielle
Klassifizierung für diese Länder bei uns vorab zu beantragen. Dieser Antrag ist per
Email an GWS-Exportcontrol@grundfos.com mit Bezugnahme auf unsere spezielle
Warennummer zu stellen. Unsere Waren werden weltweit hergestellt. Falls die Waren
in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typenschild der Ware
hervor), finden die US-Vorschriften und -Regeln Anwendung; der Kunde ist dafür
verantwortlich, dass jede Ausfuhr diesen Vorschriften und Regeln entspricht.
6. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung
zu stellen, welche wir für die ordnungsgemäße zoll- und exportkontrollrechtliche
Abfertigung der Sendung benötigen, insbesondere Auskünfte und Unterlagen
bezüglich der Endverwendung und des Endverwenders. Die Unterlagen und
Informationen gelten als „benötigt“, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur
Vorlage/Angabe der Unterlagen und Informationen gegenüber den zuständigen
Behörden besteht oder die entsprechenden Behörden im Rahmen des Ausfuhr- und
Genehmigungsverfahren Derartiges anfordern.
XI. Verträge über die Erbringung technischer Services
Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung,
In-standsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser
Zif-fer XI vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen
gel-ten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand
1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder
persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Bei in Auftrag gegebenen
Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum
Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von
Ziff. V erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.
1.2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung (§§ 611,
612, 631, 632 BGB). Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern
eine Nach-besserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen
will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der
angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand.
Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf- oder
Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann
Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.
1.3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das
Schriftformer-fordernis nach Ziffer I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.
1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auftragserteilung durch
den Kunden noch vorbehalten ist, erstellen wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des
Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert
zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte der Kunde
nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung
von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die
eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.
2. Entgelt
2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service Preisliste. Reise-, Materialkosten
und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert
berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit
von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher
Feier-tag) von 7.30 bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 13.00 Uhr. Vergütungen für
Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeitszeiten
durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder
zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein
Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten
auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu
entscheiden.
3. Nebenpflichten des Kunden
3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen,
insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung
von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über
etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Der Zugang zur
Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der
Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder
Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.
1122/CBS/4014148-BrandBox © Grundfos Holding A/S 11.2022
GRUNDFOS GMBH
Schlüterstr. 33
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Tel. +49 211 929 690
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3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit
den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Arbeitssicherheit stehende,
Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile
der Anlage nicht diesen Voraus-setzungen entsprechen, sind wir berechtigt, die
Leistungserbringung abzulehnen oder abzu-brechen und den nutzlos entstandenen
Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.
3.3 Bei Einsendung von Unterwasserpumpen / Schmutzwasserpumpen ist vom
Kunden eine von ihm ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung beizufügen,
dass die Pumpe mit keinerlei gesundheitsgefährdenden oder aggressiven Medien
in Verbindung gebracht worden ist oder fachgerecht gereinigt wurde. Sollte diese
Bescheinigung nicht beiliegen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern.
Sollte der Kunde auf eine entsprechende Mahnung darauf nicht innerhalb von 14
Tagen die Bescheinigung beibringen, sind wir zur Berechnung von angemessenen
Lagerkosten berechtigt.
3.4 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund
von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort
durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung
mitzuteilen. Ist der Kunde unsi-cher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen sind
wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung
zu stellen.
3.5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer der Pumpe ist, hat er darauf bei
Auftragserteilung hinzuweisen.
4. Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen
ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und von uns auditierte und qualifizierte
Partner handelt.
XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software
Für Verträge, die die Überlassung von Software – ob als eigenständiges Softwareprodukt
oder als sog. „embedded software“, das heißt Software, die in das maßgebliche Grundfos-
Produkt eingebettet („embedded“) ist und dessen Funktionen steuert, regelt oder überwacht
(nachfolgend „Software“ genannt) – beinhalten, gelten die Sonderregelungen dieser
Vertragsziffer XII vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im
Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Einräumung von Rechten
1.1 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, räumt Grundfos hieran ein einfaches,
räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Wird die Software im Rahmen eines
Mietvertrages überlassen, so ist das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt auf dessen
Vertragslaufzeit; bei Überlassung durch Kaufvertrag ist es zeitlich unbeschränkt.
Inhaltlich erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten nur für die zum Zwecke der
Anwendung des jeweiligen Grundfos-Produktes erforderlichen Funktionen, die sich
aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen zum Produkt ergeben. Jedes Produkt
mit installierter Software muss über eine eigene Lizenz verfügen. Die Verwendung
auf mehreren Produkten ohne entsprechende Anzahl erworbener Lizenzen ist nur
nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. In keinem Fall hat
der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise
unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder
zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.
1.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist bei „Embedded Software“
zulässig, wenn der Kunde das jeweilige Grundfos-Produkt als Ganzes an den Dritten
übereignet. Für sonstige Software gilt: Der Kunde ist berechtigt, die erworbene
Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er
die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des
Programms von seinen Systemen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern
befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer
längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf unsere Anforderung wird der Kunde uns
die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen
oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des
Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs
der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 1.2 vereinbaren. Eine Aufspaltung
erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
1.3 Die Überlassung von Updates oder Upgrades der Software ist nicht Gegenstand
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierüber kann der Kunde allerdings eine
gesonderte Vereinbarung treffen.
1.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur
Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten
Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk
sichtbar anbringen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware
zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen
Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich
gemacht haben.
2. Ansprüche bei Sachmängeln
2.1 Fehler und Bugs, die den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als
Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts und berechtigen den Kunden nicht zur
Erhebung von Ge-währleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.
2.2 Bei Sachmängeln an Software gelten die Regelung in Ziffer VII. Bei Update-, Upgradeund
neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen
der Update, Up-grade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen
Versionsstand beschränkt.
2.3 Eine Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen
Programmver-sion oder eines sog. „work-around“ erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel
die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer
Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Überlassen einer neuen Version
oder eines Updates im Rahmen unserer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu
beheben.
3. Ansprüche bei Rechtsmängeln
3.1 Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die
einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind
handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
3.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, haben angemessene
An-strengungen zu unternehmen, um auf unsere Kosten die Software gegen die
geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird uns von der
Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und uns
sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um
die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
3.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl berechtigt, (i) durch
recht-mäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung
der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
(iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte
Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität
der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden
entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu
erstatten.
3.4 Scheitert die Freistellung gemäß XII 3.3 binnen einer von dem Kunden gesetzten
angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen
nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz
verlangen.
4. Haftung bei Verlust von Daten
Wir haften für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer
und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
5. Vernetzte Geräte, digitale Services
Unsere vernetzten Geräte sind in der Lage, verschlüsselte Geräte- und Leistungsdaten
(z.B. Betriebsstunden, Druck, ausgelöste Alarme) an unsere Grundfos-Cloudplattform
zu senden. Hierdurch wird der Kunde u.a. in die Lage versetzt, den Einsatz der Geräte
in Echtzeit zu verfol-gen. Die Geräte- und Leistungsdaten sind nicht personenbezogen,
beinhalten also keine Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person.
Der Kunde kann der Übertragung von Geräte- und Leistungsdaten an die Grundfos-
Cloudplattform vor erster Inbetriebnahme widersprechen. Weitere Information findet
der Kunde auf der Grundfos-Internetseite: https://www.grundfos.com/de
6. Anwendbarkeit der Lizenzbedingungen für Software
Unser Vertragswerk „Lizenzbedingungen für Software“ wird Bestandteil dieses
Vertrages und gilt bei Widersprüchen vorrangig zu den Regelungen dieser Ziffer XII.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht,
Datenschutz
1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel.
Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk
Erfüllungsort, bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus Serviceaufträgen
der Standort, an dem die ursprünglich beauftragte Serviceleistung zu erfüllen war.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen,
die keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und
Scheckklagen, ist Erkrath. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für
seinen Sitz zuständigen Gerichts-stand verklagen.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten diese in ihrer
bei Vertrags-schluss geltenden Fassung.
4. Wir nehmen den Datenschutz ernst, verpflichten uns zur Einhaltung der Datenschutz-
Grundverordnung („DSGVO“, Verordnung (EU) 2016/679) und erwarten
dasselbe von unseren Kunden. Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter
https://www. grundfos.com/de/legal/privacy.
Stand Oktober 2022
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