Rechtliches

Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungs- und

Dienstverträge, in denen wir uns zu einer Lieferung oder Leistung verpflichten, einschließlich

unserer Beratungen und für unsere Angebote. Für Verträge über die Erbringung von

technischen Services (insbes. Inspektion, Wartung und Instandsetzung) wird insbesondere

auf XI verwiesen, sowie für solche über die Überlassung von (ggf. embedded) Software auf XII.

Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde

Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

Inhalt:

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen

III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

IV. Eigentumsvorbehalt

V. Gefahrenübergang, Versicherung

VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware

VII. Produktqualität, Mängelhaftung, Schadensminimierungspflicht des Kunden

(„Notfallplan“)

VIII Allgemeine Haftung

IX. Warenkennzeichnung

X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen

XI. Verträge über die Erbringung technischer Services

XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen

Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere

Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.

Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und

sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der

Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

2. Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn sie

nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.

3. Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands am benannten Bestimmungsort (DAP,

Deliver-ed At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), wenn

nichts anderes vereinbart ist.

4. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der

Liefergegenstand am Bestimmungsort entladebereit bereitgestellt wurde, oder,

falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat,

bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Die Frist

beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferoder

Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden

Vertragspflichten voraus.

5. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die

Erfül-lung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben.

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran

hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag

zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,

dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar

war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht

in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw.

Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Krieg, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer,

Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei

Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die

Partei, die sich auf einen Fall von höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere

Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon

Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten

Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen

1. Bei Lieferungen innerhalb Deutschland mit Incoterm DAP tragen wir die

Verpackungskosten. Soweit abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden,

richtet sich die Kostenlast der Versand – und Verpackungskosten nach dieser

Vereinbarung. Bei der Anlieferung unserer Pro-dukte wird kein sofortiger Tausch von

Paletten stattfinden; alle Paletten gehen in das Eigentum des Kunden über. Eventuell

seitens des Kunden gewünschte Rückgaben der EURO-Paletten, Rahmen und Träger

können bei unserem internen PCO - Pallet Coordinating Office - über pal-lets@

grundfos.com angemeldet werden. Das Team organisiert die kostenfreie Abholung

und den Rücktransport. Einwegpaletten werden nicht abgeholt und verbleiben beim

Kunden.

Grundfos Bedingungen für

Lieferungen und Leistungen 2. Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z. B. Ausstellung oder Bearbeitung

von Ex-portpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder

Kennzeichnung, sowie Lagerhaltung werden gesondert berechnet, sofern diese

Leistungen nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferbedingung sind.

III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten oder bei

Preisvereinbarungen in Rahmenverträgen, wenn zwischen dem Abschluss des

Rahmenvertrages und der Lieferung auf seiner Basis mehr als vier Monate liegen,

öffentliche Abgaben oder Gebühren, wie Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut ändern

oder sich die tariflichen oder gesetzliche Lohnvorgaben oder Materialkosten erhöhen

und sich diese Änderungen auf unsere ursprüngliche Preiskalkulation auswirken, sind

wir berechtigt, angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen

vorzunehmen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich auf maximal 15% des

vereinbarten Kaufpreises.

2. Preise verstehen sich als Nettobeträge; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist

hinzuzurechnen. Bei Warenkäufen mit einem geringeren Auftragswert als € 500,00

netto Waren-wert fällt eine zu zahlende Kleinmengenzuschlag an. Bei Bestellungen

bzw. Aufträgen für Streckengeschäfte (Lieferungen im Rahmen von Warenkäufen, die

nicht an die Adresse des Auftraggebers gehen) mit einem geringeren Auftragswert

als € 2000,00 Nettowarenwert fällt zusätzlich eine zu zahlende Aufwandspauschale

an. Die aktuelle Höhe des Kleinmengenzuschlags, der Aufwandspauschale und der

Preise für die logistischen Dienstleistungen sind auf www.grundfos.de einsehbar.

Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

3. Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Bei Banküberweisung oder

Zahlung im Wege der SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit)

innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 3%, sofern zum

Zeitpunkt der Zahlung keine älteren fälligen Rechnungen noch offen sind. Maßgebend

ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Ausgenommen vom Skontoabzug

sind Dienst- und Werkleistungen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld

angerechnet.

4. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem

Basiszins-satz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine

Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung

eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch

mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt,

sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

Einwendungen und Einreden des Kunden blei-ben - mit Ausnahme der Einwendung

der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Wir sind in diesen

Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer

Sicherheit abhängig zu machen. Das Nähere regelt § 321 BGB.

6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen,

es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB)

zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte

sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis

beruhen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der

Geschäftsverbin-dung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das

Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Erfolgt die Zahlung seitens des Kunden an eine gemeinsame Zahlstelle, die den

Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen

vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der

Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit

befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist.

Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse

nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Kunden

direkt an uns auszugleichen.

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus

Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum

an der neuen beweglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten

Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde

das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon

jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes

unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder

vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet

oder verar-beitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im

gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann,

wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung

oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung

eines Abtretungsverbotes. Von versuchten oder erfolgten Zugriffen Dritter oder jeder

anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich

zu benachrichtigen und diesen entgegenzutreten.

5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen

Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden

Forderun-gen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im

Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist

unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch

außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter ent-gegenstehen. Im Falle der

Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in

Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten

Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum

entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem

unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer

anderen Sache geworden ist.

6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem

Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner

der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer

Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen

auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um

insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von

Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen

aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die

abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

V. Gefahrenübergang, Versicherung

Für Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gilt die Sonderregelung in Ziffer XI 1.1. Für Kaufund

Werklieferungsverträge gelten die nachstehenden Regelungen:

1. Lieferung – innerhalb Deutschland – erfolgt am benannten Bestimmungsort (DAP,

Delivered At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), die

Gefahr geht daher auf den Kunden über, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel

entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.

Alle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, soweit nicht etwas anderes

vereinbart ist.

2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a.

geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verhalten durch uns - auf den Kunden über.

3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen

gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich

eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden,

usw.) ist die Beibringung folgen-der Unterlagen durch den Kunden erforderlich:

a. Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn - oder postamtliche

Bescheinigung, Spediteursquittung, usw.), b. Originalfrachtbrief. Transportschäden

sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behal-ten uns vor, die

schadhaften Teile zurückzufordern.

VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware

1. Zur Rücknahme mangelfreier, von uns gekaufter Ware sind wir nicht verpflichtet; sie

steht in unserem freien Ermessen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung im

Einzelfall. Wir be-halten uns vor Abschläge gemäß der Aufstellung unter https://www.

grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh vorzunehmen.

2. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücksendung von Waren – sei dies aufgrund einer

Zustim-mung gemäß vorstehendem Absatz, sei es aufgrund eines gesetzlichen

Anspruchs des Kunden – sind die auf unserer Website unter https://www.

grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh dargestellten

Abwicklungsschritte einzuhalten.

VII. Produktqualität, Mängelhaftung,

Schadensminimierungspflicht des Kunden („Notfall-plan“)

1. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und

Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus

technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität

und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen

handelsüblich sind.

2. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten

Werkes verpflichtet. § 377 HGB gilt entsprechend für Werkverträge. Beanstandungen

wegen offen-sichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden,

wenn sie unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der

Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich geltend

gemacht werden.

3. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor oder bei

Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikationsoder

Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund

unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte

Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß oder

Abnutzung (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein

Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schadhafte

Gegenstände zurückzusenden.

4. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, weil ein

Mangel nicht vorliegt, hat der Kunde den uns entstandenen Aufwand entsprechend

den Preisen gemäß Preislisten (s. Ziffer XI 2) zu entgelten, es sei denn, die fehlende

Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar.

5. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach

oder liefern Ersatz. Entsprechend unserer gesetzlichen Pflicht tun wir dies innerhalb

einer angemessenen Frist. Verlangt der Kunde ein schnelleres Tätigwerden und

sind wir im Einzelfall dazu bereit, fällt ein „Expressentgelt“ an, über dessen Höhe

wir den Kunden vor Tätigwerden informieren und seine Zustimmung einholen.

Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem

Kunden hat der Kunde uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen.

Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem

Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder

an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so hat er zu beachten, dass

er hinsichtlich anfallender Aus- und Einbaukosten bei Vorliegen der Voraussetzungen

nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat

daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer

kostengünstigen Lösung zu suchen. Mit der Zielsetzung, diese Kosten im Rahmen

der Erforderlichkeit zu halten, hat er vor der Beauftragung eines Dritten auch mit

uns Rücksprache zu halten. Soweit sich die Versand- oder andere Kosten dadurch

erhöhen, dass die Ware oder das Werk vom Kunden oder dessen Kunden ins Ausland

verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Kunden. Lassen wir eine uns

gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser

Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen

oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde

vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung

oder macht der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er

die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen

zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige

lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und

voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor

und ist die Ware für den Kunden ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das

Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, deren Mangelhaftigkeit er rügt,

für uns oder den beauftragten Servicetechniker vor Ort an einem zuvor vereinbarten

Termin so zur Überprüfung zugänglich gemacht wird, dass keine Verzögerungen

auftreten und eine gefahrenlose Leistungserfüllung möglich ist. Weiter wird er

uns Strom, Wasser und qualifiziertes Personal zugänglich machen, das uns über

aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden infor-mierten kann. Soweit es aufgrund

von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen

Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Arbeiten vor Ort durch zwei Personen

ausgeführt werden, hat der Kunde dies frühestmöglich mitzuteilen. Ist der Kunde

unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer

Verletzung dieser Mit-wirkungshandlungen, weil entweder der Termin länger dauert

als sonst notwendig oder ein Ersatztermin bzw. ein zusätzlicher Termin erforderlich

wird, hat der Kunde den Zusatzaufwand entsprechend den Preisen gemäß Preislisten

(s. Ziffer XI 2) zu entgelten.

7. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer VIII.

dieser Bedingungen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werklieferverträgen 2

Jahre ab Herstellungsdatum, mindestens aber 1 Jahr ab Lieferung. Bei Werkverträgen

beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme. Die

vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf

einen Mangel der verkauften Sa-che oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht

zurückzuführen sind. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a,

445b BGB) bleiben hiervon unberührt.

9. Dem Kunden obliegt es, einen etwaigen Schaden, der durch einen Mangel der

Ware entsteht, mit den ihm zumutbaren Mitteln so gering wie möglich zu halten.

Insbesondere hat der Kunde, sofern die Ware in einem besonders wichtigen

System eingesetzt wird (Bsp.: Einsatz in einer Heizungsanlage in einem Mietshaus,

Krankenhaus oder Altenpflegeheim; Einsatz in ei-ner Produktionsanlage), einen

Notfallplan aufzustellen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein

Ausfall der Anlage oder eine Störung des Betriebs aufgrund eines Man-gels der Ware

insgesamt verhindert oder zumindest verringert werden kann, insbesondere durch ein

Ersatzsystem oder die Vorhaltung von Ersatzwaren bzw. –teilen.

VIII. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung

- aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei

Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter

Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am

Liefergegenstand selbst entstehen – ge-gen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die

nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.

2. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung

wesentlicher Ver-tragspflichten auch im Fall der einfachen Fahrlässigkeit.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen,

vernünftiger weise voraussehbaren Schaden beschränkt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei

Fehlern des Lieferge-genstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für

Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet

wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Be-schaffenheitsgarantie.

5. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB sind insoweit abbedungen,

als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden

Regelungen ausgeschlossen ist.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer

Mitarbeiter, Or-gane und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht

geändert.

IX. Warenkennzeichnung

Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine

Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden

oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis

handelt, sind unzulässig.

X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen

1. Die Ware, Daten und Dienstleistungen können unter die jeweils anwendbaren

Gesetze, Ver-ordnungen, Richtlinien, Vorschriften und Genehmigungen im Hinblick

auf Exportkontrolle und Sanktionen fallen, insbesondere unter die Verordnung

(EG) Nr. 428/2009 des Rates, die U.S. Export Administration Regulations- und alle

Rechtsvorschriften, die die Vorstehenden ersetzen und/oder ergänzen, und alle

Anordnungen, Gesetzte und Verordnungen, die aufgrund der Vor-stehenden erlassen

worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“).

2. Unsere Leistungserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine

Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des

Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen],

insbesondere unter Ziffer X. 1. benannte Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften,

entgegenstehen. Falls wir aus diesen Gründen einen bestimmten Auftrag kündigen

oder eine Lieferung aussetzen, haften wir nicht für etwaige nachteilige Folgen wie

etwa Kosten, Schäden, Strafen, etc.

3. Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren, d.h. in Fällen in welcher er Ausführer nach den

ein-schlägigen Gesetzten ist, die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften

der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. Dazu

gehört insbesondere, dass der Kunde weder direkt noch indirekt die Ware (1) an

Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen die in den

Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benannt sind und (2) ohne erforderliche

Ausfuhrgenehmigungen oder andere rechtswirksame behördliche Genehmigungen

einschließlich der Beachtung der nach den Exportkontroll- und Sanktionsvor-schriften

erforderlichen Formalitäten, liefern wird.

4. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich

• Nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);

• Präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznachweise und (Langzeit-)

Lieferantenerklärungen

• Zolltarifnummer

• deutschen AL-Nummer

• “Export Control Classification Number“ gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EG)

428/2009

• “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“

dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Sofern wir im Einzelfall diesbezügliche

Informationen dem Kunden zur Verfügung stellen, erfolgt dieses ohne Gewähr für

die Richtigkeit der Anga-ben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige

Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten.

5. Sofern der Kunde nach ordnungsgemäßem Erhalt der Ware beabsichtigt, diese in ein

ande-res Land zu versenden (Ausfuhr), übernehmen wir keine Verantwortung oder

Haftung hierfür. Falls eine Ware für die weitere Ausfuhr in den Iran, Sudan, nach

Syrien, Nordkorea oder Kuba bestimmt ist, ist der Kunde verpflichtet, eine spezielle

Klassifizierung für diese Länder bei uns vorab zu beantragen. Dieser Antrag ist per

Email an GWS-Exportcontrol@grundfos.com mit Bezugnahme auf unsere spezielle

Warennummer zu stellen. Unsere Waren werden weltweit hergestellt. Falls die Waren

in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typenschild der Ware

hervor), finden die US-Vorschriften und -Regeln Anwendung; der Kunde ist dafür

verantwortlich, dass jede Ausfuhr diesen Vorschriften und Regeln entspricht.

6. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung

zu stellen, welche wir für die ordnungsgemäße zoll- und exportkontrollrechtliche

Abfertigung der Sendung benötigen, insbesondere Auskünfte und Unterlagen

bezüglich der Endverwendung und des Endverwenders. Die Unterlagen und

Informationen gelten als „benötigt“, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur

Vorlage/Angabe der Unterlagen und Informationen gegenüber den zuständigen

Behörden besteht oder die entsprechenden Behörden im Rahmen des Ausfuhr- und

Genehmigungsverfahren Derartiges anfordern.

XI. Verträge über die Erbringung technischer Services

Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung,

In-standsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser

Zif-fer XI vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen

gel-ten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand

1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder

persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Bei in Auftrag gegebenen

Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum

Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von

Ziff. V erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.

1.2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung (§§ 611,

612, 631, 632 BGB). Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern

eine Nach-besserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen

will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der

angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand.

Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf- oder

Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann

Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.

1.3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das

Schriftformer-fordernis nach Ziffer I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.

1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auftragserteilung durch

den Kunden noch vorbehalten ist, erstellen wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des

Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert

zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte der Kunde

nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung

von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die

eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.

2. Entgelt

2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service Preisliste. Reise-, Materialkosten

und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert

berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit

von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher

Feier-tag) von 7.30 bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 13.00 Uhr. Vergütungen für

Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeitszeiten

durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder

zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der

Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein

Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten

auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu

entscheiden.

3. Nebenpflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen,

insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung

von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über

etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Der Zugang zur

Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der

Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen

und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder

Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.

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3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit

den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Arbeitssicherheit stehende,

Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile

der Anlage nicht diesen Voraus-setzungen entsprechen, sind wir berechtigt, die

Leistungserbringung abzulehnen oder abzu-brechen und den nutzlos entstandenen

Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.

3.3 Bei Einsendung von Unterwasserpumpen / Schmutzwasserpumpen ist vom

Kunden eine von ihm ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung beizufügen,

dass die Pumpe mit keinerlei gesundheitsgefährdenden oder aggressiven Medien

in Verbindung gebracht worden ist oder fachgerecht gereinigt wurde. Sollte diese

Bescheinigung nicht beiliegen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern.

Sollte der Kunde auf eine entsprechende Mahnung darauf nicht innerhalb von 14

Tagen die Bescheinigung beibringen, sind wir zur Berechnung von angemessenen

Lagerkosten berechtigt.

3.4 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund

von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort

durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung

mitzuteilen. Ist der Kunde unsi-cher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen sind

wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung

zu stellen.

3.5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer der Pumpe ist, hat er darauf bei

Auftragserteilung hinzuweisen.

4. Leistungserbringung

Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen

ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und von uns auditierte und qualifizierte

Partner handelt.

XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software

Für Verträge, die die Überlassung von Software – ob als eigenständiges Softwareprodukt

oder als sog. „embedded software“, das heißt Software, die in das maßgebliche Grundfos-

Produkt eingebettet („embedded“) ist und dessen Funktionen steuert, regelt oder überwacht

(nachfolgend „Software“ genannt) – beinhalten, gelten die Sonderregelungen dieser

Vertragsziffer XII vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im

Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Einräumung von Rechten

1.1 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, räumt Grundfos hieran ein einfaches,

räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Wird die Software im Rahmen eines

Mietvertrages überlassen, so ist das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt auf dessen

Vertragslaufzeit; bei Überlassung durch Kaufvertrag ist es zeitlich unbeschränkt.

Inhaltlich erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten nur für die zum Zwecke der

Anwendung des jeweiligen Grundfos-Produktes erforderlichen Funktionen, die sich

aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen zum Produkt ergeben. Jedes Produkt

mit installierter Software muss über eine eigene Lizenz verfügen. Die Verwendung

auf mehreren Produkten ohne entsprechende Anzahl erworbener Lizenzen ist nur

nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. In keinem Fall hat

der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise

unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder

zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

1.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist bei „Embedded Software“

zulässig, wenn der Kunde das jeweilige Grundfos-Produkt als Ganzes an den Dritten

übereignet. Für sonstige Software gilt: Der Kunde ist berechtigt, die erworbene

Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er

die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des

Programms von seinen Systemen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern

befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer

längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf unsere Anforderung wird der Kunde uns

die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen

oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des

Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs

der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 1.2 vereinbaren. Eine Aufspaltung

erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

1.3 Die Überlassung von Updates oder Upgrades der Software ist nicht Gegenstand

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierüber kann der Kunde allerdings eine

gesonderte Vereinbarung treffen.

1.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur

Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten

Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk

sichtbar anbringen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware

zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt

jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen

Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich

gemacht haben.

2. Ansprüche bei Sachmängeln

2.1 Fehler und Bugs, die den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als

Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts und berechtigen den Kunden nicht zur

Erhebung von Ge-währleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

2.2 Bei Sachmängeln an Software gelten die Regelung in Ziffer VII. Bei Update-, Upgradeund

neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen

der Update, Up-grade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen

Versionsstand beschränkt.

2.3 Eine Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen

Programmver-sion oder eines sog. „work-around“ erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel

die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer

Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Überlassen einer neuen Version

oder eines Updates im Rahmen unserer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu

beheben.

3. Ansprüche bei Rechtsmängeln

3.1 Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die

einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind

handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

3.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, haben angemessene

An-strengungen zu unternehmen, um auf unsere Kosten die Software gegen die

geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird uns von der

Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und uns

sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um

die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

3.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl berechtigt, (i) durch

recht-mäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung

der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder

(iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte

Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität

der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden

entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu

erstatten.

3.4 Scheitert die Freistellung gemäß XII 3.3 binnen einer von dem Kunden gesetzten

angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen

nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz

verlangen.

4. Haftung bei Verlust von Daten

Wir haften für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer

und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

5. Vernetzte Geräte, digitale Services

Unsere vernetzten Geräte sind in der Lage, verschlüsselte Geräte- und Leistungsdaten

(z.B. Betriebsstunden, Druck, ausgelöste Alarme) an unsere Grundfos-Cloudplattform

zu senden. Hierdurch wird der Kunde u.a. in die Lage versetzt, den Einsatz der Geräte

in Echtzeit zu verfol-gen. Die Geräte- und Leistungsdaten sind nicht personenbezogen,

beinhalten also keine Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person.

Der Kunde kann der Übertragung von Geräte- und Leistungsdaten an die Grundfos-

Cloudplattform vor erster Inbetriebnahme widersprechen. Weitere Information findet

der Kunde auf der Grundfos-Internetseite: https://www.grundfos.com/de

6. Anwendbarkeit der Lizenzbedingungen für Software

Unser Vertragswerk „Lizenzbedingungen für Software“ wird Bestandteil dieses

Vertrages und gilt bei Widersprüchen vorrangig zu den Regelungen dieser Ziffer XII.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht,

Datenschutz

1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel.

Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk

Erfüllungsort, bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus Serviceaufträgen

der Standort, an dem die ursprünglich beauftragte Serviceleistung zu erfüllen war.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen

des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen,

die keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und

Scheckklagen, ist Erkrath. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für

seinen Sitz zuständigen Gerichts-stand verklagen.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten diese in ihrer

bei Vertrags-schluss geltenden Fassung.

4. Wir nehmen den Datenschutz ernst, verpflichten uns zur Einhaltung der Datenschutz-

Grundverordnung („DSGVO“, Verordnung (EU) 2016/679) und erwarten

dasselbe von unseren Kunden. Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter

https://www. grundfos.com/de/legal/privacy.

Stand Oktober 2022

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